Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/07/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14179 A/1994

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

91/07/0130

Entscheidungsdatum

13.12.1994

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §111a Abs1;
  1. WRG 1959 § 111a heute
  2. WRG 1959 § 111a gültig ab 11.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  3. WRG 1959 § 111a gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111a gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Aus Paragraph 111 a, Absatz eins, WRG 1959 ergibt sich, daß die Behörde im Grundsatzgenehmigungsverfahren jedenfalls die Frage zu beurteilen hat, ob das Vorhaben grundsätzlich zulässig ist. Auf diese Frage hat sich daher auch das Ermittlungsverfahren jedenfalls zu beziehen. Paragraph 111 a, WRG 1959 enthält aber keine starre Abgrenzung zwischen Grundsatzgenehmigungsverfahren und Detailverfahren. Paragraph 111 a, Absatz eins, Satz drei WRG 1959 verpflichtet die Behörde, darüber abzusprechen, welche Fragen der Detailgenehmigung vorbehalten bleiben. Schon daraus folgt, daß die Behörde es in der Hand hat, zu bestimmen, welchen Fragen sie - wenn geklärt ist, daß das Vorhaben grundsätzlich zulässig ist - in die Detailverfahren verweist. Für das Grundsatzgenehmigungsverfahren ist daraus der Schluß zu ziehen, daß es der Behörde - entsprechend den Ergebnissen des Grundsatzgenehmigungsverfahrens - anheimgestellt ist, auch Einzelheiten, die bereits auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens klargestellt sind, im Grundsatzgenehmigungsbescheid zu erledigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991070130.X07

Im RIS seit

14.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018

Dokumentnummer

JWR_1991070130_19941213X07