Verwaltungsgerichtshof
13.12.1994
91/07/0130
Aus Paragraph 111 a, Absatz eins, WRG 1959 ergibt sich, daß die Behörde im Grundsatzgenehmigungsverfahren jedenfalls die Frage zu beurteilen hat, ob das Vorhaben grundsätzlich zulässig ist. Auf diese Frage hat sich daher auch das Ermittlungsverfahren jedenfalls zu beziehen. Paragraph 111 a, WRG 1959 enthält aber keine starre Abgrenzung zwischen Grundsatzgenehmigungsverfahren und Detailverfahren. Paragraph 111 a, Absatz eins, Satz drei WRG 1959 verpflichtet die Behörde, darüber abzusprechen, welche Fragen der Detailgenehmigung vorbehalten bleiben. Schon daraus folgt, daß die Behörde es in der Hand hat, zu bestimmen, welchen Fragen sie - wenn geklärt ist, daß das Vorhaben grundsätzlich zulässig ist - in die Detailverfahren verweist. Für das Grundsatzgenehmigungsverfahren ist daraus der Schluß zu ziehen, daß es der Behörde - entsprechend den Ergebnissen des Grundsatzgenehmigungsverfahrens - anheimgestellt ist, auch Einzelheiten, die bereits auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens klargestellt sind, im Grundsatzgenehmigungsbescheid zu erledigen.
ECLI:AT:VWGH:1994:1991070130.X07