Der gewerberechtliche Geschäftsführer muß sich vergewissern, welche Bewilligungen er für seinen Betrieb braucht. Kommt er dieser Verpflichtung offensichtlich nicht nach, so ist davon auszugehen, daß - sollte ein Rechtsirrtum tatsächlich vorgelegen sein - dieser nicht unverschuldet und daher unbeachtlich ist.