Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.1992

Geschäftszahl

91/04/0019

Rechtssatz

Der gewerberechtliche Geschäftsführer muß sich vergewissern, welche Bewilligungen er für seinen Betrieb braucht. Kommt er dieser Verpflichtung offensichtlich nicht nach, so ist davon auszugehen, daß - sollte ein Rechtsirrtum tatsächlich vorgelegen sein - dieser nicht unverschuldet und daher unbeachtlich ist.