Ein Gutachten, das erst nach Rechtskraft des gegen den Besch gefällten Straferkenntnisses erstattet wird, ist kein neu hervorgekommenes Beweismittel iSd § 69 Abs 1 lit b AVG (Hinweis E 22.2.1989, 88/03/0127).Ein Gutachten, das erst nach Rechtskraft des gegen den Besch gefällten Straferkenntnisses erstattet wird, ist kein neu hervorgekommenes Beweismittel iSd Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG (Hinweis E 22.2.1989, 88/03/0127).