Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/19/0121

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

90/19/0121

Entscheidungsdatum

18.06.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs3;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Läßt es die räumliche oder sachliche Gliederung eines Unternehmens nicht zu, daß sich der verantwortliche Beauftragte aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt (hier: Unternehmen mit mehreren gleichzeitig betriebenen Baustellen), ist ihm in einem solchen Fall zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken; allerdings ist es ihm oblegen, durch die Einrichtung eines " wirksamen Kontrollsystems " sicherzustellen, daß seinen Anordnungen entsprochen wird, wobei er der Behörde bei, einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im einzelnen darzulegen hat (Hinweis E 26.2.1990, 90/19/0040).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190121.X05

Im RIS seit

23.03.2001

Dokumentnummer

JWR_1990190121_19900618X05

Rechtssatz für 93/02/0181

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/02/0181

Entscheidungsdatum

13.10.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs3;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/18 90/19/0121 5

Stammrechtssatz

Läßt es die räumliche oder sachliche Gliederung eines Unternehmens nicht zu, daß sich der verantwortliche Beauftragte aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt (hier: Unternehmen mit mehreren gleichzeitig betriebenen Baustellen), ist ihm in einem solchen Fall zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken; allerdings ist es ihm oblegen, durch die Einrichtung eines " wirksamen Kontrollsystems " sicherzustellen, daß seinen Anordnungen entsprochen wird, wobei er der Behörde bei, einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im einzelnen darzulegen hat (Hinweis E 26.2.1990, 90/19/0040).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020181.X01

Im RIS seit

29.01.2002

Dokumentnummer

JWR_1993020181_19931013X01