Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/19/0121

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/19/0121

Entscheidungsdatum

18.06.1990

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §61 Abs3;
  1. AAV § 61 gültig von 01.01.1984 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 341/1994

Rechtssatz

Paragraph 61, Absatz 3, erster Halbsatz stellt nicht darauf ab, daß die dort vorgeschriebenen Maßnahmen nur bei konkreter Gefährdung der Arbeitnehmer getroffen werden müssen. Vielmehr sind die Worte " daß Arbeitnehmer durch abrutschendes Material nicht gefährdet werden können " im Zusammenhang mit den vorstehenden Worten " so abzuböschen oder zu verbauen " zu lesen; mit anderen Worten, sie drücken aus, in welcher Art und Weise " abzuböschen oder zu verbauen " ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190121.X04

Im RIS seit

23.03.2001

Dokumentnummer

JWR_1990190121_19900618X04