Nach § 6 Abs 3 erster Satz ArbIG hat die Verwaltungsstrafbehörde über die Anzeige (des Arbeitsinspektorates) ohne Verzug, längstens aber binnen zwei Wochen, das Strafverfahren einzuleiten. Diese Bestimmung verdrängt nicht die Verjährungsfrist des § 31 Abs 2 VStG (Hinweis E 3.3.1954, 767/53). Es handelt sich demnach nicht um eine Verkürzung der im § 31 Abs 2 VStG geregelten Frist der Verfolgungsverjährung. Durch die Nichteinhaltung dieser an die Strafbehörde gerichteten, bloßen Ordnungsvorschrift könnte der Beschwerdeführer dabei in keinem Recht verletzt werden.Nach Paragraph 6, Absatz 3, erster Satz ArbIG hat die Verwaltungsstrafbehörde über die Anzeige (des Arbeitsinspektorates) ohne Verzug, längstens aber binnen zwei Wochen, das Strafverfahren einzuleiten. Diese Bestimmung verdrängt nicht die Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG (Hinweis E 3.3.1954, 767/53). Es handelt sich demnach nicht um eine Verkürzung der im Paragraph 31, Absatz 2, VStG geregelten Frist der Verfolgungsverjährung. Durch die Nichteinhaltung dieser an die Strafbehörde gerichteten, bloßen Ordnungsvorschrift könnte der Beschwerdeführer dabei in keinem Recht verletzt werden.