Ein Abgabenbescheid, der an eine im Zeitpunkt seiner Erlassung bereits verstorbene Person gerichtet wird, geht ins Leere und vermag auch gegen die Verlassenschaft keine Rechtswirkungen zu entfalten. Eine von der Verlassenschaft erhobene VwGH-Beschwerde ist gem § 34 Abs 1 VwGG 1965 als unzulässig zurückzuweisen.Ein Abgabenbescheid, der an eine im Zeitpunkt seiner Erlassung bereits verstorbene Person gerichtet wird, geht ins Leere und vermag auch gegen die Verlassenschaft keine Rechtswirkungen zu entfalten. Eine von der Verlassenschaft erhobene VwGH-Beschwerde ist gem Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 als unzulässig zurückzuweisen.