Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.1981

Geschäftszahl

81/16/0065

Rechtssatz

Ein Abgabenbescheid, der an eine im Zeitpunkt seiner Erlassung bereits verstorbene Person gerichtet wird, geht ins Leere und vermag auch gegen die Verlassenschaft keine Rechtswirkungen zu entfalten. Eine von der Verlassenschaft erhobene VwGH-Beschwerde ist gem Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 als unzulässig zurückzuweisen.