Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/16/0088

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6538 F/1990

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/16/0088

Entscheidungsdatum

27.09.1990

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/03 Taragesetz Wertzollgesetz

Rechtssatz

Die Schätzung des Zollwertes gemäß Paragraph 184, BAO ist ein Verfahren, die Zollbemessungsgrundlage mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ermitteln, wenn eine sichere Feststellung trotz des Bemühens um Aufklärung nicht möglich ist. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für ein solches Verfahren von Bedeutung sein können. Die Abgabenbehörde ist im konkreten Fall bei der von ihr durchgeführten Schätzung von jenem Wert ausgegangen, der nach ihrer Überzeugung der Wirklichkeit am nächsten kommt. Es stand ihr im Hinblick auf die unterlassene Mitwirkungspflicht des Abgabenschuldners keine andere Möglichkeit zur Verfügung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160088.X03

Im RIS seit

27.09.1990

Dokumentnummer

JWR_1990160088_19900927X03

Rechtssatz für 90/16/0164

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6579 F/1991

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

90/16/0164

Entscheidungsdatum

14.02.1991

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/03 Taragesetz Wertzollgesetz

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 403;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/27 90/16/0088 3

Stammrechtssatz

Die Schätzung des Zollwertes gemäß Paragraph 184, BAO ist ein Verfahren, die Zollbemessungsgrundlage mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ermitteln, wenn eine sichere Feststellung trotz des Bemühens um Aufklärung nicht möglich ist. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für ein solches Verfahren von Bedeutung sein können. Die Abgabenbehörde ist im konkreten Fall bei der von ihr durchgeführten Schätzung von jenem Wert ausgegangen, der nach ihrer Überzeugung der Wirklichkeit am nächsten kommt. Es stand ihr im Hinblick auf die unterlassene Mitwirkungspflicht des Abgabenschuldners keine andere Möglichkeit zur Verfügung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160164.X07

Im RIS seit

28.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1990160164_19910214X07