Kann vom Abgpfl das für die eingeführten Suchtgifte tatsächlich geschuldete Entgelt nicht nachgewiesen und der Zollwert auch nicht nach den Zollwertmethoden des § 4, § 5, § 6 und § 7 WertZG 1980 ermittelt werden (§ 2 Abs 3 WertZG 1980), dann ist es nicht rechtswidrig, denselben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 8 WertZG 1980 zu schätzen.Kann vom Abgpfl das für die eingeführten Suchtgifte tatsächlich geschuldete Entgelt nicht nachgewiesen und der Zollwert auch nicht nach den Zollwertmethoden des Paragraph 4,, Paragraph 5,, Paragraph 6 und Paragraph 7, WertZG 1980 ermittelt werden (Paragraph 2, Absatz 3, WertZG 1980), dann ist es nicht rechtswidrig, denselben nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 8, WertZG 1980 zu schätzen.