Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.02.1991

Geschäftszahl

90/16/0164

Rechtssatz

Kann vom Abgpfl das für die eingeführten Suchtgifte tatsächlich geschuldete Entgelt nicht nachgewiesen und der Zollwert auch nicht nach den Zollwertmethoden des Paragraph 4,, Paragraph 5,, Paragraph 6 und Paragraph 7, WertZG 1980 ermittelt werden (Paragraph 2, Absatz 3, WertZG 1980), dann ist es nicht rechtswidrig, denselben nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 8, WertZG 1980 zu schätzen.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 403;