Der Begriff der Gewahrsame iSd § 51 Abs 1 ZollG 1988 entspricht dem des § 309 erster Satz ABGB. Danach kommt es auf die Verkehrsauffassung an. Die erforderliche Nähe zur Sache und Möglichkeit der Einflußnahme sind sehr verschieden zu bestimmen (Hinweis E 19.2.1987, 85/16/0055).Der Begriff der Gewahrsame iSd Paragraph 51, Absatz eins, ZollG 1988 entspricht dem des Paragraph 309, erster Satz ABGB. Danach kommt es auf die Verkehrsauffassung an. Die erforderliche Nähe zur Sache und Möglichkeit der Einflußnahme sind sehr verschieden zu bestimmen (Hinweis E 19.2.1987, 85/16/0055).