Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
90/16/0220
Entscheidungsdatum
26.03.1992
Index
32/06 Verkehrsteuern
Norm
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/02/20 90/16/0156 4
Stammrechtssatz
Nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 entsteht die Steuerschuld für den Erwerb eines Grundstückes schon mit dem Abschluß des Verpflichtungsgeschäftes, dh mit dem Abschluß des schuldrechtlichen Vertrages, durch den der Erwerber den Anspruch auf Übereignung des Grundstückes erwirbt.Nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1987 entsteht die Steuerschuld für den Erwerb eines Grundstückes schon mit dem Abschluß des Verpflichtungsgeschäftes, dh mit dem Abschluß des schuldrechtlichen Vertrages, durch den der Erwerber den Anspruch auf Übereignung des Grundstückes erwirbt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990160220.X01
Dokumentnummer
JWR_1990160220_19920326X01