Verwaltungsgerichtshof
20.02.1992
90/16/0156
Nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1987 entsteht die Steuerschuld für den Erwerb eines Grundstückes schon mit dem Abschluß des Verpflichtungsgeschäftes, dh mit dem Abschluß des schuldrechtlichen Vertrages, durch den der Erwerber den Anspruch auf Übereignung des Grundstückes erwirbt.