Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 6691 F/1992
Rechtssatznummer
9
Geschäftszahl
91/16/0071
Entscheidungsdatum
02.07.1992
Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/16/0073
91/16/0072
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/05/24 90/16/0011 6
Stammrechtssatz
Die Behörde wird sich iSd § 17 Z 4 GrEStG 1955 im Rahmen der das Ermessen betreffenden Erwägungen von Billigkeit und Zweckmäßigkeit nicht ohne sachgerechten Grund an jene Partei halten dürfen, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerlast nicht tragen sollte; die andernfalls eintretende Gefährdung der Einbringlichkeit wird dies jedoch nahelegen. Da jedoch im Beschwerdefall die GmbH durch die Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen aufgelöst wurde, lag ein Ermessensspielraum für die Behörde nicht mehr vor.Die Behörde wird sich iSd Paragraph 17, Ziffer 4, GrEStG 1955 im Rahmen der das Ermessen betreffenden Erwägungen von Billigkeit und Zweckmäßigkeit nicht ohne sachgerechten Grund an jene Partei halten dürfen, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerlast nicht tragen sollte; die andernfalls eintretende Gefährdung der Einbringlichkeit wird dies jedoch nahelegen. Da jedoch im Beschwerdefall die GmbH durch die Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen aufgelöst wurde, lag ein Ermessensspielraum für die Behörde nicht mehr vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160071.X09
Dokumentnummer
JWR_1991160071_19920702X09