Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/16/0011

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

90/16/0011

Entscheidungsdatum

24.05.1991

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Rechtssatz

Die Behörde wird sich iSd Paragraph 17, Ziffer 4, GrEStG 1955 im Rahmen der das Ermessen betreffenden Erwägungen von Billigkeit und Zweckmäßigkeit nicht ohne sachgerechten Grund an jene Partei halten dürfen, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerlast nicht tragen sollte; die andernfalls eintretende Gefährdung der Einbringlichkeit wird dies jedoch nahelegen. Da jedoch im Beschwerdefall die GmbH durch die Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen aufgelöst wurde, lag ein Ermessensspielraum für die Behörde nicht mehr vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160011.X06

Im RIS seit

24.05.1991

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2009

Dokumentnummer

JWR_1990160011_19910524X06

Rechtssatz für 90/16/0150

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

90/16/0150

Entscheidungsdatum

31.10.1991

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/24 90/16/0011 6

Stammrechtssatz

Die Behörde wird sich iSd Paragraph 17, Ziffer 4, GrEStG 1955 im Rahmen der das Ermessen betreffenden Erwägungen von Billigkeit und Zweckmäßigkeit nicht ohne sachgerechten Grund an jene Partei halten dürfen, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerlast nicht tragen sollte; die andernfalls eintretende Gefährdung der Einbringlichkeit wird dies jedoch nahelegen. Da jedoch im Beschwerdefall die GmbH durch die Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen aufgelöst wurde, lag ein Ermessensspielraum für die Behörde nicht mehr vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160150.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1990160150_19911031X05

Rechtssatz für 91/16/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6691 F/1992

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

91/16/0071

Entscheidungsdatum

02.07.1992

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/16/0073 91/16/0072

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/24 90/16/0011 6

Stammrechtssatz

Die Behörde wird sich iSd Paragraph 17, Ziffer 4, GrEStG 1955 im Rahmen der das Ermessen betreffenden Erwägungen von Billigkeit und Zweckmäßigkeit nicht ohne sachgerechten Grund an jene Partei halten dürfen, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerlast nicht tragen sollte; die andernfalls eintretende Gefährdung der Einbringlichkeit wird dies jedoch nahelegen. Da jedoch im Beschwerdefall die GmbH durch die Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen aufgelöst wurde, lag ein Ermessensspielraum für die Behörde nicht mehr vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160071.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991160071_19920702X09