Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.10.1991

Geschäftszahl

90/16/0150

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/24 90/16/0011 6

Stammrechtssatz

Die Behörde wird sich iSd Paragraph 17, Ziffer 4, GrEStG 1955 im Rahmen der das Ermessen betreffenden Erwägungen von Billigkeit und Zweckmäßigkeit nicht ohne sachgerechten Grund an jene Partei halten dürfen, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerlast nicht tragen sollte; die andernfalls eintretende Gefährdung der Einbringlichkeit wird dies jedoch nahelegen. Da jedoch im Beschwerdefall die GmbH durch die Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen aufgelöst wurde, lag ein Ermessensspielraum für die Behörde nicht mehr vor.