Wird der Bescheid der Finanzstrafbehörde erster Instanz betreffend die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens durch die Rechtsmittelbehörde wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde aufgehoben, so kommt dieser Aufhebung eine Wirkung " ex tunc " zu. Für die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist daher der Rechtszustand so zu betrachten, als ob der genannte Bescheid der Finanzstrafbehörde erster Instanz von Anfang an nicht erlassen worden wäre.