Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/15/0060

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

90/15/0060

Entscheidungsdatum

14.01.1991

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1992, 33;

Rechtssatz

Ausf, daß im vorliegenden Fall eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der wirtschaftlichen Lage der AbgPfl - weil die Veräußerung von Vermögenschaften einer Verschleuderung gleichkäme - nicht gegeben ist: Steuerschuld öS 970.000,--; Vermögensstatus weist Aktiva von rd 25 Mio öS, darin Waldbesitz von 509 ha mit Verkehrswert von rd 18 Mio öS, und Passiva von rd 12 Mio öS aus; Möglichkeit eines Verkaufs von Vermögenswerten (insbesondere von Waldbesitz) ohne Druck infolge einer Aussetzung der Einbringung über 5 Jahre und darüber hinaus in Aussicht gestellter Zahlungserleichterungen gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150060.X06

Im RIS seit

14.01.1991

Dokumentnummer

JWR_1990150060_19910114X06