Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/14/0051

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/14/0051

Entscheidungsdatum

07.09.1993

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Ein Abgabepflichtiger ist nicht gehalten, schriftliche Aussagen der von ihm genannten Zeugen zu beschaffen und diese der Behörde vorzulegen. Schließlich kann auch nur die Behörde den im Gesetz vorgesehenen Aussagezwang gegenüber den Zeugen geltend machen. Die Behörde darf die Einvernahme von Zeugen nur ablehnen, wenn eine Aufklärung wesentlicher Sachverhaltselemente durch die betreffenden Ermittlungen auszuschließen ist (Hinweis E 18.10.1988, 88/14/0092).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990140051.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1990140051_19930907X03