Verwaltungsgerichtshof
07.09.1993
90/14/0051
Ein Abgabepflichtiger ist nicht gehalten, schriftliche Aussagen der von ihm genannten Zeugen zu beschaffen und diese der Behörde vorzulegen. Schließlich kann auch nur die Behörde den im Gesetz vorgesehenen Aussagezwang gegenüber den Zeugen geltend machen. Die Behörde darf die Einvernahme von Zeugen nur ablehnen, wenn eine Aufklärung wesentlicher Sachverhaltselemente durch die betreffenden Ermittlungen auszuschließen ist (Hinweis E 18.10.1988, 88/14/0092).