Eine Selbstanzeige, deren strafbefreiende Wirkung nicht zweifelsfrei feststeht, hindert nicht die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens (Hinweis Fellner, Finanzstrafgesetz, § 80 bis § 84, Anmerkung 3).Eine Selbstanzeige, deren strafbefreiende Wirkung nicht zweifelsfrei feststeht, hindert nicht die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens (Hinweis Fellner, Finanzstrafgesetz, Paragraph 80 bis Paragraph 84,, Anmerkung 3).