Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/13/0035

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/13/0035

Entscheidungsdatum

09.10.1991

Index

20/08 Urheberrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §38 Abs4;
UrhG §14;
UrhG §24 Abs1;
  1. EStG 1972 § 38 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtssatz

Bei ausschließlich zur Verbreitung bestimmten Werkstücken (Manuskripten), deren Gegenstand neben dem allgemeinen Interesse des Verlegers am Absatz des Werkes (zB des verlegten Buches) Sonderinteressen des Verlegers nicht berührt, ist eine Abspaltung eines Entgeltanteiles für das Werkstück (Manuskript) unzulässig. Umgekehrt geht eine für eine Werknutzung (Verbreitung) vereinbarte Honorierung im Entgelt für das Werkstück unter, wenn dieser Honorierung kein eigenes wirtschaftliches Gewicht beizumessen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130035.X04

Im RIS seit

09.10.1991

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009

Dokumentnummer

JWR_1990130035_19911009X04

Rechtssatz für 90/14/0022

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

90/14/0022

Entscheidungsdatum

18.01.1994

Index

20/08 Urheberrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §38 Abs4;
UrhG §14;
UrhG §24 Abs1;
  1. EStG 1972 § 38 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/09 90/13/0035 4

Stammrechtssatz

Bei ausschließlich zur Verbreitung bestimmten Werkstücken (Manuskripten), deren Gegenstand neben dem allgemeinen Interesse des Verlegers am Absatz des Werkes (zB des verlegten Buches) Sonderinteressen des Verlegers nicht berührt, ist eine Abspaltung eines Entgeltanteiles für das Werkstück (Manuskript) unzulässig. Umgekehrt geht eine für eine Werknutzung (Verbreitung) vereinbarte Honorierung im Entgelt für das Werkstück unter, wenn dieser Honorierung kein eigenes wirtschaftliches Gewicht beizumessen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990140022.X06

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009

Dokumentnummer

JWR_1990140022_19940118X06