Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.1994

Geschäftszahl

90/14/0022

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/09 90/13/0035 4

Stammrechtssatz

Bei ausschließlich zur Verbreitung bestimmten Werkstücken (Manuskripten), deren Gegenstand neben dem allgemeinen Interesse des Verlegers am Absatz des Werkes (zB des verlegten Buches) Sonderinteressen des Verlegers nicht berührt, ist eine Abspaltung eines Entgeltanteiles für das Werkstück (Manuskript) unzulässig. Umgekehrt geht eine für eine Werknutzung (Verbreitung) vereinbarte Honorierung im Entgelt für das Werkstück unter, wenn dieser Honorierung kein eigenes wirtschaftliches Gewicht beizumessen ist.