Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/14/0195

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/14/0195

Entscheidungsdatum

26.01.1993

Index

20/08 Urheberrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Das Honorar für ein Gutachten, welches von vornherein zur Veröffentlichung bestimmt ist, ist bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 21, BAO) zur Gänze nicht als Abgeltung für die Einräumung von Werknutzungsrechten iSd UrhG anzusehen. Das Honorar für die Erstellung eines von mehreren gleichartigen Gutachten, die alle nach denselben Honorarrichtlinien abgerechnet werden, verliert den für seine Honorierung maßgebenden Rechtsgrund, nämlich die Erstellung des Gutachtens, nicht deswegen, weil dem Auftraggeber das Recht eingeräumt wird, das Gutachten (auch) zu veröffentlichen. Ein für die Einräumung dieses (zusätzlichen) Rechtes vereinbartes zusätzliches Entgelt könnte als begünstigungsfähiges Entgelt für die Verwertung von selbst geschaffenen Urheberrechten iSd Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 in Betracht kommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1988140195.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1988140195_19930126X01

Rechtssatz für 90/14/0022

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

90/14/0022

Entscheidungsdatum

18.01.1994

Index

20/08 Urheberrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §38 Abs4;
UrhG §24 Abs1;
  1. EStG 1972 § 38 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/26 88/14/0195 1

Stammrechtssatz

Das Honorar für ein Gutachten, welches von vornherein zur Veröffentlichung bestimmt ist, ist bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 21, BAO) zur Gänze nicht als Abgeltung für die Einräumung von Werknutzungsrechten iSd UrhG anzusehen. Das Honorar für die Erstellung eines von mehreren gleichartigen Gutachten, die alle nach denselben Honorarrichtlinien abgerechnet werden, verliert den für seine Honorierung maßgebenden Rechtsgrund, nämlich die Erstellung des Gutachtens, nicht deswegen, weil dem Auftraggeber das Recht eingeräumt wird, das Gutachten (auch) zu veröffentlichen. Ein für die Einräumung dieses (zusätzlichen) Rechtes vereinbartes zusätzliches Entgelt könnte als begünstigungsfähiges Entgelt für die Verwertung von selbst geschaffenen Urheberrechten iSd Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 in Betracht kommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990140022.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009

Dokumentnummer

JWR_1990140022_19940118X05