Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.1994

Geschäftszahl

90/14/0022

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/26 88/14/0195 1

Stammrechtssatz

Das Honorar für ein Gutachten, welches von vornherein zur Veröffentlichung bestimmt ist, ist bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 21, BAO) zur Gänze nicht als Abgeltung für die Einräumung von Werknutzungsrechten iSd UrhG anzusehen. Das Honorar für die Erstellung eines von mehreren gleichartigen Gutachten, die alle nach denselben Honorarrichtlinien abgerechnet werden, verliert den für seine Honorierung maßgebenden Rechtsgrund, nämlich die Erstellung des Gutachtens, nicht deswegen, weil dem Auftraggeber das Recht eingeräumt wird, das Gutachten (auch) zu veröffentlichen. Ein für die Einräumung dieses (zusätzlichen) Rechtes vereinbartes zusätzliches Entgelt könnte als begünstigungsfähiges Entgelt für die Verwertung von selbst geschaffenen Urheberrechten iSd Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 in Betracht kommen.