Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/13/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

88/13/0042

Entscheidungsdatum

13.09.1989

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990, 55;

Rechtssatz

Die Anwendung eines sogenannten Sicherheitszuschlages gehört vergleiche Stoll, BAO, Wien 1980, S 425) zu den Elementen der Schätzung: denn es kann - ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen - angenommen werden, daß bei mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur die nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch noch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130042.X03

Im RIS seit

13.09.1989

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2016

Dokumentnummer

JWR_1988130042_19890913X03

Rechtssatz für 90/13/0299

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

90/13/0299

Entscheidungsdatum

16.09.1992

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0042 E 13. September 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Die Anwendung eines sogenannten Sicherheitszuschlages gehört vergleiche Stoll, BAO, Wien 1980, S 425) zu den Elementen der Schätzung: denn es kann - ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen - angenommen werden, daß bei mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur die nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch noch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130299.X09

Im RIS seit

16.09.1992

Dokumentnummer

JWR_1990130299_19920916X09

Rechtssatz für 92/14/0168

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/14/0168

Entscheidungsdatum

02.03.1993

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0042 E 13. September 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Die Anwendung eines sogenannten Sicherheitszuschlages gehört vergleiche Stoll, BAO, Wien 1980, S 425) zu den Elementen der Schätzung: denn es kann - ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen - angenommen werden, daß bei mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur die nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch noch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992140168.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992140168_19930302X01