Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1992

Geschäftszahl

90/13/0299

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0042 E 13. September 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Die Anwendung eines sogenannten Sicherheitszuschlages gehört vergleiche Stoll, BAO, Wien 1980, S 425) zu den Elementen der Schätzung: denn es kann - ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen - angenommen werden, daß bei mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur die nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch noch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden.