Verwaltungsgerichtshof
16.09.1992
90/13/0299
GRS wie 88/13/0042 E 13. September 1989 RS 3
Die Anwendung eines sogenannten Sicherheitszuschlages gehört vergleiche Stoll, BAO, Wien 1980, S 425) zu den Elementen der Schätzung: denn es kann - ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen - angenommen werden, daß bei mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur die nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch noch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden.