Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/13/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

86/13/0071

Entscheidungsdatum

13.02.1991

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1992, 99;

Rechtssatz

Ob die steuerliche Nacherfassung einzelner Betriebsvorfälle auf Grund vorgefundener Unterlagen oder von Kontrollmaterial möglich ist, ob die Abgabenbehörde Sicherheitszuschläge vornimmt, ob sie ihre Schätzung mit Kalkulationsdifferenzen begründet, ob sie eine Geldflußrechnung aufstellt, um einen unaufgeklärten Vermögenszuwachs festzustellen, oder ob sie eine Kombination dieser Schätzungsmethoden anwendet, hängt von den Gegebenheiten im Einzelfall ab und wird von dem Ziel jeder Schätzung bestimmt, den tatsächlichen Verhältnissen so nahe wie möglich zu kommen. Eine von der Behörde vorgenommene Geldflußrechnung rechtfertigt Hinzurechnungen zu den erklärten Umsätzen und Gewinnen, wenn die Feststellung eines entsprechenden unaufgeklärt gebliebenen Vermögenszuwachses ausreichend begründet ist. Es besteht für die Behörde keine Verpflichtung, sich mit einer Nachkalkulation zu begnügen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986130071.X01

Im RIS seit

13.02.1991

Dokumentnummer

JWR_1986130071_19910213X01

Rechtssatz für 91/14/0161

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/14/0161

Entscheidungsdatum

14.01.1992

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/13 86/13/0071 1

Stammrechtssatz

Ob die steuerliche Nacherfassung einzelner Betriebsvorfälle auf Grund vorgefundener Unterlagen oder von Kontrollmaterial möglich ist, ob die Abgabenbehörde Sicherheitszuschläge vornimmt, ob sie ihre Schätzung mit Kalkulationsdifferenzen begründet, ob sie eine Geldflußrechnung aufstellt, um einen unaufgeklärten Vermögenszuwachs festzustellen, oder ob sie eine Kombination dieser Schätzungsmethoden anwendet, hängt von den Gegebenheiten im Einzelfall ab und wird von dem Ziel jeder Schätzung bestimmt, den tatsächlichen Verhältnissen so nahe wie möglich zu kommen. Eine von der Behörde vorgenommene Geldflußrechnung rechtfertigt Hinzurechnungen zu den erklärten Umsätzen und Gewinnen, wenn die Feststellung eines entsprechenden unaufgeklärt gebliebenen Vermögenszuwachses ausreichend begründet ist. Es besteht für die Behörde keine Verpflichtung, sich mit einer Nachkalkulation zu begnügen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991140161.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2009

Dokumentnummer

JWR_1991140161_19920114X02

Rechtssatz für 90/13/0299

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

90/13/0299

Entscheidungsdatum

16.09.1992

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/13 86/13/0071 1

Stammrechtssatz

Ob die steuerliche Nacherfassung einzelner Betriebsvorfälle auf Grund vorgefundener Unterlagen oder von Kontrollmaterial möglich ist, ob die Abgabenbehörde Sicherheitszuschläge vornimmt, ob sie ihre Schätzung mit Kalkulationsdifferenzen begründet, ob sie eine Geldflußrechnung aufstellt, um einen unaufgeklärten Vermögenszuwachs festzustellen, oder ob sie eine Kombination dieser Schätzungsmethoden anwendet, hängt von den Gegebenheiten im Einzelfall ab und wird von dem Ziel jeder Schätzung bestimmt, den tatsächlichen Verhältnissen so nahe wie möglich zu kommen. Eine von der Behörde vorgenommene Geldflußrechnung rechtfertigt Hinzurechnungen zu den erklärten Umsätzen und Gewinnen, wenn die Feststellung eines entsprechenden unaufgeklärt gebliebenen Vermögenszuwachses ausreichend begründet ist. Es besteht für die Behörde keine Verpflichtung, sich mit einer Nachkalkulation zu begnügen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130299.X08

Im RIS seit

16.09.1992

Dokumentnummer

JWR_1990130299_19920916X08