Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1992

Geschäftszahl

90/13/0299

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/13 86/13/0071 1

Stammrechtssatz

Ob die steuerliche Nacherfassung einzelner Betriebsvorfälle auf Grund vorgefundener Unterlagen oder von Kontrollmaterial möglich ist, ob die Abgabenbehörde Sicherheitszuschläge vornimmt, ob sie ihre Schätzung mit Kalkulationsdifferenzen begründet, ob sie eine Geldflußrechnung aufstellt, um einen unaufgeklärten Vermögenszuwachs festzustellen, oder ob sie eine Kombination dieser Schätzungsmethoden anwendet, hängt von den Gegebenheiten im Einzelfall ab und wird von dem Ziel jeder Schätzung bestimmt, den tatsächlichen Verhältnissen so nahe wie möglich zu kommen. Eine von der Behörde vorgenommene Geldflußrechnung rechtfertigt Hinzurechnungen zu den erklärten Umsätzen und Gewinnen, wenn die Feststellung eines entsprechenden unaufgeklärt gebliebenen Vermögenszuwachses ausreichend begründet ist. Es besteht für die Behörde keine Verpflichtung, sich mit einer Nachkalkulation zu begnügen.