Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/13/0164

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

90/13/0164

Entscheidungsdatum

04.09.1992

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Bei Vorliegen eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses obliegt es dem Abgabepflichtigen, diesen durch entsprechend konkrete Angaben aufzuklären. Keineswegs ist bei einem solchen Sachverhalt die Behörde verpflichtet, einen Erkundungsbeweis, bei dem erst ein abgabenrechtlich relevanter Sachverhalt

festgestellt werden soll, zu führen. Zur amtswegigen Vornahme eines solchen Erkundungsbeweises, bei dem erst Tatsachen für eine der vom Bf gegebenen Varianten zur Klärung des Vermögenszuwachses festgestellt werden sollten, ist die AbgBeh keineswegs verpflichtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130164.X07

Im RIS seit

16.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1990130164_19920904X07