Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.1992

Geschäftszahl

90/13/0164

Rechtssatz

Bei Vorliegen eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses obliegt es dem Abgabepflichtigen, diesen durch entsprechend konkrete Angaben aufzuklären. Keineswegs ist bei einem solchen Sachverhalt die Behörde verpflichtet, einen Erkundungsbeweis, bei dem erst ein abgabenrechtlich relevanter Sachverhalt

festgestellt werden soll, zu führen. Zur amtswegigen Vornahme eines solchen Erkundungsbeweises, bei dem erst Tatsachen für eine der vom Bf gegebenen Varianten zur Klärung des Vermögenszuwachses festgestellt werden sollten, ist die AbgBeh keineswegs verpflichtet.