Verwaltungsgerichtshof
04.09.1992
90/13/0164
Bei Vorliegen eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses obliegt es dem Abgabepflichtigen, diesen durch entsprechend konkrete Angaben aufzuklären. Keineswegs ist bei einem solchen Sachverhalt die Behörde verpflichtet, einen Erkundungsbeweis, bei dem erst ein abgabenrechtlich relevanter Sachverhalt
festgestellt werden soll, zu führen. Zur amtswegigen Vornahme eines solchen Erkundungsbeweises, bei dem erst Tatsachen für eine der vom Bf gegebenen Varianten zur Klärung des Vermögenszuwachses festgestellt werden sollten, ist die AbgBeh keineswegs verpflichtet.