Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/13/0155

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

24

Geschäftszahl

90/13/0155

Entscheidungsdatum

26.05.1993

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Besprechung in: ARD 4469/22/93, S 7; ARD 4472/48/93, S 6; ARD 4471/53/93, S 6; ARD 4470/26/93, S 6;

Rechtssatz

Die aus der Verletzung der Pflicht des Paragraph 119, BAO durch den Abgabepflichtigen herrührende Schätzungsbefugnis der Behörde nach Paragraph 184, Absatz 2, BAO verlagert die Beweislast derart, daß die Behörde des Nachweises der konkreten Geschäfte enthoben ist, mit denen der Abgabepflichtige den ungeklärten Vermögenszuwachs verdient hat (Hinweis E 27.3.1973, 2127/71; E 24.11.1987, 86/14/0098; E 4.9.1992, 90/13/0164). Das bedeutet aber nur, daß die Abgabenbehörde dem Steuerpflichtigen die verheimlichten Geschäfte seiner festgestellten Einkunftsarten nicht nachweisen muß, mit denen er sein Vermögen im aufgefundenden Ausmaß vermehrt hat, und ist insoweit eine zwangsläufige Konsequenz der Schätzungsbefugnis. Keine rechtliche Grundlage bietet Paragraph 184, BAO der Behörde aber dafür, vorgefundenes Vermögen unter einer in ihrem Vorliegen bei einem Abgabepflichtigen gar nicht erwiesenen Einkunftsart schätzungsweise anzusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990130155.X24

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2015

Dokumentnummer

JWR_1990130155_19930526X24

Rechtssatz für 95/13/0214

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7123 F/1996

Rechtssatznummer

13

Geschäftszahl

95/13/0214

Entscheidungsdatum

24.09.1996

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/26 90/13/0155 24

Stammrechtssatz

Die aus der Verletzung der Pflicht des Paragraph 119, BAO durch den Abgabepflichtigen herrührende Schätzungsbefugnis der Behörde nach Paragraph 184, Absatz 2, BAO verlagert die Beweislast derart, daß die Behörde des Nachweises der konkreten Geschäfte enthoben ist, mit denen der Abgabepflichtige den ungeklärten Vermögenszuwachs verdient hat (Hinweis E 27.3.1973, 2127/71; E 24.11.1987, 86/14/0098; E 4.9.1992, 90/13/0164). Das bedeutet aber nur, daß die Abgabenbehörde dem Steuerpflichtigen die verheimlichten Geschäfte seiner festgestellten Einkunftsarten nicht nachweisen muß, mit denen er sein Vermögen im aufgefundenden Ausmaß vermehrt hat, und ist insoweit eine zwangsläufige Konsequenz der Schätzungsbefugnis. Keine rechtliche Grundlage bietet Paragraph 184, BAO der Behörde aber dafür, vorgefundenes Vermögen unter einer in ihrem Vorliegen bei einem Abgabepflichtigen gar nicht erwiesenen Einkunftsart schätzungsweise anzusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995130214.X13

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1995130214_19960924X13