Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/13/0295

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/13/0295

Entscheidungsdatum

25.03.1992

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde hat die Grundlagen der Abgabenerhebung nach Lehre und Rechtsprechung auch dann zu schätzen, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, daß ein beim Abgabepflichtigen eingetretener Vermögenszuwachs weder aus seinem erklärten Einkommen noch aus sonstigen Einnahmen, die der Einkommensteuer nicht unterliegen, herrühren kann. Wenn in einem mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt wird, den der Abgabepflichtige nicht aufklären kann, ist die Annahme gerechtfertigt, daß der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stammt (Hinweis Reeger-Stoll, Kommentar zur BAO, S 608 f, und Stoll, BAO-Handbuch, S 425).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130295.X01

Im RIS seit

15.01.2001

Dokumentnummer

JWR_1990130295_19920325X01

Rechtssatz für 90/13/0139

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/13/0139

Entscheidungsdatum

03.06.1992

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/25 90/13/0295 1

Stammrechtssatz

Die Abgabenbehörde hat die Grundlagen der Abgabenerhebung nach Lehre und Rechtsprechung auch dann zu schätzen, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, daß ein beim Abgabepflichtigen eingetretener Vermögenszuwachs weder aus seinem erklärten Einkommen noch aus sonstigen Einnahmen, die der Einkommensteuer nicht unterliegen, herrühren kann. Wenn in einem mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt wird, den der Abgabepflichtige nicht aufklären kann, ist die Annahme gerechtfertigt, daß der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stammt (Hinweis Reeger-Stoll, Kommentar zur BAO, S 608 f, und Stoll, BAO-Handbuch, S 425).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130139.X02

Im RIS seit

03.06.1992

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1990130139_19920603X02

Rechtssatz für 90/13/0164

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

90/13/0164

Entscheidungsdatum

04.09.1992

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/25 90/13/0295 1

Stammrechtssatz

Die Abgabenbehörde hat die Grundlagen der Abgabenerhebung nach Lehre und Rechtsprechung auch dann zu schätzen, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, daß ein beim Abgabepflichtigen eingetretener Vermögenszuwachs weder aus seinem erklärten Einkommen noch aus sonstigen Einnahmen, die der Einkommensteuer nicht unterliegen, herrühren kann. Wenn in einem mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt wird, den der Abgabepflichtige nicht aufklären kann, ist die Annahme gerechtfertigt, daß der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stammt (Hinweis Reeger-Stoll, Kommentar zur BAO, S 608 f, und Stoll, BAO-Handbuch, S 425).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130164.X06

Im RIS seit

16.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1990130164_19920904X06

Rechtssatz für 90/13/0299

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/13/0299

Entscheidungsdatum

16.09.1992

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/25 90/13/0295 1

Stammrechtssatz

Die Abgabenbehörde hat die Grundlagen der Abgabenerhebung nach Lehre und Rechtsprechung auch dann zu schätzen, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, daß ein beim Abgabepflichtigen eingetretener Vermögenszuwachs weder aus seinem erklärten Einkommen noch aus sonstigen Einnahmen, die der Einkommensteuer nicht unterliegen, herrühren kann. Wenn in einem mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt wird, den der Abgabepflichtige nicht aufklären kann, ist die Annahme gerechtfertigt, daß der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stammt (Hinweis Reeger-Stoll, Kommentar zur BAO, S 608 f, und Stoll, BAO-Handbuch, S 425).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130299.X04

Im RIS seit

16.09.1992

Dokumentnummer

JWR_1990130299_19920916X04

Rechtssatz für 91/13/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/13/0198

Entscheidungsdatum

24.02.1993

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/25 90/13/0295 1

Stammrechtssatz

Die Abgabenbehörde hat die Grundlagen der Abgabenerhebung nach Lehre und Rechtsprechung auch dann zu schätzen, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, daß ein beim Abgabepflichtigen eingetretener Vermögenszuwachs weder aus seinem erklärten Einkommen noch aus sonstigen Einnahmen, die der Einkommensteuer nicht unterliegen, herrühren kann. Wenn in einem mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt wird, den der Abgabepflichtige nicht aufklären kann, ist die Annahme gerechtfertigt, daß der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stammt (Hinweis Reeger-Stoll, Kommentar zur BAO, S 608 f, und Stoll, BAO-Handbuch, S 425).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130198.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2011

Dokumentnummer

JWR_1991130198_19930224X01

Rechtssatz für 91/13/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/13/0058

Entscheidungsdatum

13.10.1993

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/25 90/13/0295 1

Stammrechtssatz

Die Abgabenbehörde hat die Grundlagen der Abgabenerhebung nach Lehre und Rechtsprechung auch dann zu schätzen, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, daß ein beim Abgabepflichtigen eingetretener Vermögenszuwachs weder aus seinem erklärten Einkommen noch aus sonstigen Einnahmen, die der Einkommensteuer nicht unterliegen, herrühren kann. Wenn in einem mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt wird, den der Abgabepflichtige nicht aufklären kann, ist die Annahme gerechtfertigt, daß der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stammt (Hinweis Reeger-Stoll, Kommentar zur BAO, S 608 f, und Stoll, BAO-Handbuch, S 425).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130058.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1991130058_19931013X01

Rechtssatz für 97/13/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/13/0143

Entscheidungsdatum

26.09.2000

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/13/0295 E 25. März 1992 RS 1

Stammrechtssatz

Die Abgabenbehörde hat die Grundlagen der Abgabenerhebung nach Lehre und Rechtsprechung auch dann zu schätzen, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, daß ein beim Abgabepflichtigen eingetretener Vermögenszuwachs weder aus seinem erklärten Einkommen noch aus sonstigen Einnahmen, die der Einkommensteuer nicht unterliegen, herrühren kann. Wenn in einem mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt wird, den der Abgabepflichtige nicht aufklären kann, ist die Annahme gerechtfertigt, daß der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stammt (Hinweis Reeger-Stoll, Kommentar zur BAO, S 608 f, und Stoll, BAO-Handbuch, S 425).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997130143.X01

Im RIS seit

15.01.2001

Dokumentnummer

JWR_1997130143_20000926X01