Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.06.1992

Geschäftszahl

90/13/0139

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/25 90/13/0295 1

Stammrechtssatz

Die Abgabenbehörde hat die Grundlagen der Abgabenerhebung nach Lehre und Rechtsprechung auch dann zu schätzen, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, daß ein beim Abgabepflichtigen eingetretener Vermögenszuwachs weder aus seinem erklärten Einkommen noch aus sonstigen Einnahmen, die der Einkommensteuer nicht unterliegen, herrühren kann. Wenn in einem mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt wird, den der Abgabepflichtige nicht aufklären kann, ist die Annahme gerechtfertigt, daß der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stammt (Hinweis Reeger-Stoll, Kommentar zur BAO, S 608 f, und Stoll, BAO-Handbuch, S 425).