Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2080/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 5465 F/1980

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2080/79

Entscheidungsdatum

14.03.1980

Index

UStG
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §4 Abs5 Satz2 idF 1977/645
  1. UStG 1972 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994
  2. UStG 1972 § 4 gültig von 31.12.1981 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  3. UStG 1972 § 4 gültig von 20.12.1980 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  4. UStG 1972 § 4 gültig von 30.12.1977 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  5. UStG 1972 § 4 gültig von 31.12.1975 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1975
  6. UStG 1972 § 4 gültig von 01.01.1973 bis 30.12.1975

Rechtssatz

Beim Spiel mit Gewinnmöglichkeit wird mit jedem einzelnen Spiel - bei Spielautomaten mit jedem Dulden seiner Benützung, also mit jeder bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme - ein Umsatz bewirkt; es zählt daher jedes Entgelt für das einzelne Spiel zur Umsatzsteuerbemessungsgrundlage. Gewinnt ein Spieler und kann er mit dem (Geldwerten, auch in anderer Weise verwendbar) Gewinn am Automaten ein neues Spiel tätigen, dann wird auf Grund der neuerlichen Inbetriebnahme des Geldspielautomaten ein neuer Umsatz ausgeführt (Hinweis E 27.9.1977, 2916/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979002080.X01

Im RIS seit

10.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2019

Dokumentnummer

JWR_1979002080_19800314X01

Rechtssatz für 90/15/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/15/0096

Entscheidungsdatum

27.08.1990

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 110;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2080/79 E 14. März 1980 VwSlg 5465 F/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Beim Spiel mit Gewinnmöglichkeit wird mit jedem einzelnen Spiel - bei Spielautomaten mit jedem Dulden seiner Benützung, also mit jeder bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme - ein Umsatz bewirkt; es zählt daher jedes Entgelt für das einzelne Spiel zur Umsatzsteuerbemessungsgrundlage. Gewinnt ein Spieler und kann er mit dem (Geldwerten, auch in anderer Weise verwendbar) Gewinn am Automaten ein neues Spiel tätigen, dann wird auf Grund der neuerlichen Inbetriebnahme des Geldspielautomaten ein neuer Umsatz ausgeführt (Hinweis E 27.9.1977, 2916/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990150096.X01

Im RIS seit

27.08.1990

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1990150096_19900827X01

Rechtssatz für 90/15/0064

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/15/0064

Entscheidungsdatum

14.01.1991

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 394;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2080/79 E 14. März 1980 VwSlg 5465 F/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Beim Spiel mit Gewinnmöglichkeit wird mit jedem einzelnen Spiel - bei Spielautomaten mit jedem Dulden seiner Benützung, also mit jeder bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme - ein Umsatz bewirkt; es zählt daher jedes Entgelt für das einzelne Spiel zur Umsatzsteuerbemessungsgrundlage. Gewinnt ein Spieler und kann er mit dem (Geldwerten, auch in anderer Weise verwendbar) Gewinn am Automaten ein neues Spiel tätigen, dann wird auf Grund der neuerlichen Inbetriebnahme des Geldspielautomaten ein neuer Umsatz ausgeführt (Hinweis E 27.9.1977, 2916/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150064.X01

Im RIS seit

14.01.1991

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1990150064_19910114X01

Rechtssatz für 90/15/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/15/0065

Entscheidungsdatum

08.04.1991

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 491;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2080/79 E 14. März 1980 VwSlg 5465 F/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Beim Spiel mit Gewinnmöglichkeit wird mit jedem einzelnen Spiel - bei Spielautomaten mit jedem Dulden seiner Benützung, also mit jeder bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme - ein Umsatz bewirkt; es zählt daher jedes Entgelt für das einzelne Spiel zur Umsatzsteuerbemessungsgrundlage. Gewinnt ein Spieler und kann er mit dem (Geldwerten, auch in anderer Weise verwendbar) Gewinn am Automaten ein neues Spiel tätigen, dann wird auf Grund der neuerlichen Inbetriebnahme des Geldspielautomaten ein neuer Umsatz ausgeführt (Hinweis E 27.9.1977, 2916/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150065.X01

Im RIS seit

08.04.1991

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1990150065_19910408X01

Rechtssatz für 90/15/0182

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/15/0182

Entscheidungsdatum

29.04.1991

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1992, 90;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2080/79 E 14. März 1980 VwSlg 5465 F/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Beim Spiel mit Gewinnmöglichkeit wird mit jedem einzelnen Spiel - bei Spielautomaten mit jedem Dulden seiner Benützung, also mit jeder bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme - ein Umsatz bewirkt; es zählt daher jedes Entgelt für das einzelne Spiel zur Umsatzsteuerbemessungsgrundlage. Gewinnt ein Spieler und kann er mit dem (Geldwerten, auch in anderer Weise verwendbar) Gewinn am Automaten ein neues Spiel tätigen, dann wird auf Grund der neuerlichen Inbetriebnahme des Geldspielautomaten ein neuer Umsatz ausgeführt (Hinweis E 27.9.1977, 2916/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150182.X01

Im RIS seit

29.04.1991

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1990150182_19910429X01

Rechtssatz für 90/15/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/15/0067

Entscheidungsdatum

16.12.1991

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2080/79 E 14. März 1980 VwSlg 5465 F/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Beim Spiel mit Gewinnmöglichkeit wird mit jedem einzelnen Spiel - bei Spielautomaten mit jedem Dulden seiner Benützung, also mit jeder bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme - ein Umsatz bewirkt; es zählt daher jedes Entgelt für das einzelne Spiel zur Umsatzsteuerbemessungsgrundlage. Gewinnt ein Spieler und kann er mit dem (Geldwerten, auch in anderer Weise verwendbar) Gewinn am Automaten ein neues Spiel tätigen, dann wird auf Grund der neuerlichen Inbetriebnahme des Geldspielautomaten ein neuer Umsatz ausgeführt (Hinweis E 27.9.1977, 2916/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150067.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1990150067_19911216X01

Rechtssatz für 90/13/0164

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/13/0164

Entscheidungsdatum

04.09.1992

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2080/79 E 14. März 1980 VwSlg 5465 F/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Beim Spiel mit Gewinnmöglichkeit wird mit jedem einzelnen Spiel - bei Spielautomaten mit jedem Dulden seiner Benützung, also mit jeder bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme - ein Umsatz bewirkt; es zählt daher jedes Entgelt für das einzelne Spiel zur Umsatzsteuerbemessungsgrundlage. Gewinnt ein Spieler und kann er mit dem (Geldwerten, auch in anderer Weise verwendbar) Gewinn am Automaten ein neues Spiel tätigen, dann wird auf Grund der neuerlichen Inbetriebnahme des Geldspielautomaten ein neuer Umsatz ausgeführt (Hinweis E 27.9.1977, 2916/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130164.X01

Im RIS seit

16.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1990130164_19920904X01

Rechtssatz für 90/13/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/13/0130

Entscheidungsdatum

11.11.1992

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2080/79 E 14. März 1980 VwSlg 5465 F/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Beim Spiel mit Gewinnmöglichkeit wird mit jedem einzelnen Spiel - bei Spielautomaten mit jedem Dulden seiner Benützung, also mit jeder bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme - ein Umsatz bewirkt; es zählt daher jedes Entgelt für das einzelne Spiel zur Umsatzsteuerbemessungsgrundlage. Gewinnt ein Spieler und kann er mit dem (Geldwerten, auch in anderer Weise verwendbar) Gewinn am Automaten ein neues Spiel tätigen, dann wird auf Grund der neuerlichen Inbetriebnahme des Geldspielautomaten ein neuer Umsatz ausgeführt (Hinweis E 27.9.1977, 2916/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130130.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1990130130_19921111X01

Rechtssatz für 93/13/0164

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/13/0164

Entscheidungsdatum

12.01.1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2080/79 E 14. März 1980 VwSlg 5465 F/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Beim Spiel mit Gewinnmöglichkeit wird mit jedem einzelnen Spiel - bei Spielautomaten mit jedem Dulden seiner Benützung, also mit jeder bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme - ein Umsatz bewirkt; es zählt daher jedes Entgelt für das einzelne Spiel zur Umsatzsteuerbemessungsgrundlage. Gewinnt ein Spieler und kann er mit dem (Geldwerten, auch in anderer Weise verwendbar) Gewinn am Automaten ein neues Spiel tätigen, dann wird auf Grund der neuerlichen Inbetriebnahme des Geldspielautomaten ein neuer Umsatz ausgeführt (Hinweis E 27.9.1977, 2916/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993130164.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1993130164_19940112X01

Rechtssatz für 95/15/0023

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/15/0023

Entscheidungsdatum

18.12.1996

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2080/79 E 14. März 1980 VwSlg 5465 F/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Beim Spiel mit Gewinnmöglichkeit wird mit jedem einzelnen Spiel - bei Spielautomaten mit jedem Dulden seiner Benützung, also mit jeder bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme - ein Umsatz bewirkt; es zählt daher jedes Entgelt für das einzelne Spiel zur Umsatzsteuerbemessungsgrundlage. Gewinnt ein Spieler und kann er mit dem (Geldwerten, auch in anderer Weise verwendbar) Gewinn am Automaten ein neues Spiel tätigen, dann wird auf Grund der neuerlichen Inbetriebnahme des Geldspielautomaten ein neuer Umsatz ausgeführt (Hinweis E 27.9.1977, 2916/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995150023.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1995150023_19961218X02