Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
96/08/0291
Entscheidungsdatum
20.06.2001
Index
21/02 Aktienrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AktG 1965 §245 Abs1;
AktG 1965 §250;
AVG §9;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/08/0292
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/13/0027 E 12. Juni 1991 RS 1
(hier ohne den letzten Satz)
Stammrechtssatz
Die Umwandlung einer GmbH in eine AG bewirkt nicht, daß an die Stelle der bisherigen Rechtsperson eine andere tritt, vielmehr besteht die bisherige Gesellschaft in einer anderen Gesellschaftsform weiter, sodaß die Identität der Gesellschaft erhalten bleibt. Da in der Rechtsperson keine Änderung eintritt, bleibt auch der Adressat eines Bescheides ungeachtet seiner verschiedenen Benennung gleich (Hinweis E 28.3.1990, 89/03/0275). Wird eine GmbH mit einer anderen verschmolzen und damit aufgelöst, so ist ein an die aufgelöste GmbH adressierter Bescheid an eine nicht mehr existente Gesellschaft gerichtet und zeitigt daher auch keine Rechtsfolgen
(Hinweis B 19.6.1989, 88/15/0160).
Schlagworte
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person
Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches Recht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996080291.X01
Dokumentnummer
JWR_1996080291_20010620X01