Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/10/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/10/0169

Entscheidungsdatum

17.02.1992

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Rechtssatz

Ein als "Gewürzsalz" einzustufendes Produkt ist durch die weitere Bezeichnung auf der Verpackung als "Gewürzmischung" und "Gewürzzubereitung" falsch bezeichnet iSd Paragraph 7, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 8, Litera g, LMG 1975, weil dadurch beim Verbraucher eine unrichtige Vorstellung über die Art des Produktes hervorgerufen werden kann. Nach dem "Handelsbrauch hinsichtlich der Begriffe und Sachbezeichnungen bei Gewürz, Gewürzmischungen, Gewürzzubereitungen, Gewürzextrakten, Würzmitteln usw" vergleiche Barfuß-Pindur-Smolka, Österreichisches Lebensmittelrecht, Abschnitt römisch vier B 3, Seite 27) sind "Gewürzsalze" Mischungen von überwiegend Kochsalz mit Gewürzen und/oder würzenden Vegetabilien, wie Zwiebel, Knoblauch, Lauch, Petersilie usw "Gewürzmischungen" sind hingegen Mischungen von Gewürzen ohne jeden anderen Zusatz. Sie werden als Gewürzmischungen bezeichnet, können aber auch bei Angabe des Verwendungszweckes in Wortkombination als -gewürz (zB Gulaschgewürz) bezeichnet werden. "Gewürzzubereitungen" bestehen aus Gewürzen oder Gewürzmischungen, denen andere Lebensmittel und/oder Zusatzstoffe beigemischt sind, um zusätzlich technologische und geschmackliche Wirkungen zu erzielen oder eine bessere Dosierung oder Anwendung zu ermöglichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990100169.X04

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2010

Dokumentnummer

JWR_1990100169_19920217X04