Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/10/0224

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

89/10/0224

Entscheidungsdatum

26.09.1990

Index

L40019 Anstandsverletzung Lärmerregung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8/Wr Fall2 Lärmerregung;
VStG §5 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/10/0226

Rechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung nach Artikel 8, zweiter Fall EGVG handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, sodaß die Behörde gemäß Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz VStG dem Täter nicht nur die Erfüllung des objektiven Tatbestandes, sondern auch das Verschulden nachzuweisen hat; der Wohnungsinhaber - hat er selbst keinen ungebührlich störenden Lärm erregt - kann wegen der erwähnten Verwaltungsübertretung dann schuldig erkannt werden, wenn er, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, es unterlassen hat, den in seiner Wohnung erzeugten ungebührlich störenden Lärm abzustellen. Es liegt somit ein Kommissivdelikt per omissionem (Begehungselikt durch Unterlassung) vor (Hinweis auf E 20.4.1984, 83/10/0268).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100224.X09

Im RIS seit

03.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2010

Dokumentnummer

JWR_1989100224_19900926X09

Rechtssatz für 90/10/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

90/10/0153

Entscheidungsdatum

29.03.1993

Index

L40019 Anstandsverletzung Lärmerregung Wien

Norm

EGVG Art8/Wr Fall2 Lärmerregung;
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/26 89/10/0224 9

Stammrechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung nach Artikel 8, zweiter Fall EGVG handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, sodaß die Behörde gemäß Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz VStG dem Täter nicht nur die Erfüllung des objektiven Tatbestandes, sondern auch das Verschulden nachzuweisen hat; der Wohnungsinhaber - hat er selbst keinen ungebührlich störenden Lärm erregt - kann wegen der erwähnten Verwaltungsübertretung dann schuldig erkannt werden, wenn er, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, es unterlassen hat, den in seiner Wohnung erzeugten ungebührlich störenden Lärm abzustellen. Es liegt somit ein Kommissivdelikt per omissionem (Begehungselikt durch Unterlassung) vor (Hinweis auf E 20.4.1984, 83/10/0268).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990100153.X08

Im RIS seit

03.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1990100153_19930329X08