Bei einem Schreien mit einem obrigkeitlichen Organ nach erfolgter Abmahnung bedarf es im Hinblick auf eine Übertretung nach Art 9 Abs 1 Z 2 EGVG keiner näheren Beschreibung des Inhaltes der schreiend vorgebrachten Äußerungen (Hinweis auf E 22.11.1982, 82/10/0134).Bei einem Schreien mit einem obrigkeitlichen Organ nach erfolgter Abmahnung bedarf es im Hinblick auf eine Übertretung nach Artikel 9, Absatz eins, Ziffer 2, EGVG keiner näheren Beschreibung des Inhaltes der schreiend vorgebrachten Äußerungen (Hinweis auf E 22.11.1982, 82/10/0134).