Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/09/0048

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13290 A/1990

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/09/0048

Entscheidungsdatum

18.10.1990

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §3 Abs1;
KOVG 1957 §4 Abs1;
KOVG 1957 §76 idF 1984/212;
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972
  1. KOVG 1957 § 76 heute
  2. KOVG 1957 § 76 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  3. KOVG 1957 § 76 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  4. KOVG 1957 § 76 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  5. KOVG 1957 § 76 gültig von 01.06.1984 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Rechtssatz

Jede Anwendung des Paragraph 76, KOVG setzt voraus, daß wegen des Fehlens einer der gesetzlichen Voraussetzungen an sich kein Anspruch auf Versorgung besteht. So ist beispielsweise im Paragraph 3, Absatz eins, KOVG ausdrücklich festgelegt, daß nur österreichische Staatsbürger versorgungsberechtigt sind. Die Anwendung dieser Bestimmung auf Personen, die insbesondere durch die Auflösung der österreichischungarischen Monarchie die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben, wird aber als besondere Härte im Sinne des Paragraph 76, KOVG gewertet (Hinweis E 20.10.1988, 85/09/0160), obwohl es an der Anspruchsvoraussetzung des Paragraph 3, Absatz eins, KOVG mangelt. Eine andere Wertung ist aber grundsätzlich auch dann nicht aus der Überlegung angezeigt, daß es sich bei der anzuwendenden Bestimmung, aus der die besondere Härte folgen muß, um die Kausalitätsregelung handelt; es sei denn, daß die Frage der Kausalität ausdrücklich verneint werden kann. Wenn aber die besondere Härte darin gesehen wird bzw gelegen sein kann, daß durch die außerordentlichen Umstände des Falles die Frage, ob wesentlich mehr für als gegen die Kausalität spricht, mangels entsprechender Beweismittel nicht mehr eindeutig beantwortet werden kann, so kann darin eine besondere Härte im Sinne des Paragraph 76, KOVG gelegen sein.

Schlagworte

Ursächlicher Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090048.X04

Im RIS seit

27.03.2001

Dokumentnummer

JWR_1990090048_19901018X04