(3)Absatz 3,Gegen die gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheide des Landesinvalidenamtes steht dem Versorgungswerber das Recht der Berufung an die Schiedskommission und der Vorstellung gemäß § 93 zu.Gegen die gemäß Absatz 2, erlassenen Bescheide des Landesinvalidenamtes steht dem Versorgungswerber das Recht der Berufung an die Schiedskommission und der Vorstellung gemäß Paragraph 93, zu.