Der Bescheid, mit dem die Haftung für Beitragsschulden nach § 67 ASVG ausgesprochen wird, löst die konkrete Rechtswirksamkeit der (bis dahin bloß latenten) Haftung gegenüber dem Versicherungsträger aus und damit auch die rechtliche Verbindlichkeit für den Haftenden, Beiträge an den Versicherungsträger zu entrichten, und hat insoweit konstitutiven Charakter (Hinweis E 15.12.1988, 88/08/0252).Der Bescheid, mit dem die Haftung für Beitragsschulden nach Paragraph 67, ASVG ausgesprochen wird, löst die konkrete Rechtswirksamkeit der (bis dahin bloß latenten) Haftung gegenüber dem Versicherungsträger aus und damit auch die rechtliche Verbindlichkeit für den Haftenden, Beiträge an den Versicherungsträger zu entrichten, und hat insoweit konstitutiven Charakter (Hinweis E 15.12.1988, 88/08/0252).