Die Festsetzung des Verteilungsschlüssels gem § 73 ASVG ist ein Bescheid, weil ihr keine über den konkreten Einzelfall (Verteilung der Beiträge im Verhältnis der - dem jeweils örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger zugeordneten - Pensionslasten für ein bestimmtes Kalenderjahr) und über den bestimmten, im Verwaltungsakt erschöpfend umschriebenen Adressatenkreis hinausgehende Wirkung zukommt.Die Festsetzung des Verteilungsschlüssels gem Paragraph 73, ASVG ist ein Bescheid, weil ihr keine über den konkreten Einzelfall (Verteilung der Beiträge im Verhältnis der - dem jeweils örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger zugeordneten - Pensionslasten für ein bestimmtes Kalenderjahr) und über den bestimmten, im Verwaltungsakt erschöpfend umschriebenen Adressatenkreis hinausgehende Wirkung zukommt.