Der Sozialversicherungsträger ist als Partei des Einspruchsverfahrens vor den Behörden der staatlichen Verwaltung durch die allenfalls unrichtige Anwendung des § 66 Abs 2 AVG beschwert, weil er gem § 66 Abs 4 AVG ein Recht auf Sachentscheidung durch die Einspruchsbehörde hat (Hinweis E 4.7.1985, 84/08/0092).Der Sozialversicherungsträger ist als Partei des Einspruchsverfahrens vor den Behörden der staatlichen Verwaltung durch die allenfalls unrichtige Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG beschwert, weil er gem Paragraph 66, Absatz 4, AVG ein Recht auf Sachentscheidung durch die Einspruchsbehörde hat (Hinweis E 4.7.1985, 84/08/0092).