Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.1992

Geschäftszahl

90/08/0129

Rechtssatz

Der Sozialversicherungsträger ist als Partei des Einspruchsverfahrens vor den Behörden der staatlichen Verwaltung durch die allenfalls unrichtige Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG beschwert, weil er gem Paragraph 66, Absatz 4, AVG ein Recht auf Sachentscheidung durch die Einspruchsbehörde hat (Hinweis E 4.7.1985, 84/08/0092).