Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/08/0243

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

86/08/0243

Entscheidungsdatum

29.01.1987

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Bei Gebrauchnahme von der Zurückverweisungsmöglichkeit nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 hat die Behörde zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Ermessensübung in Form der Zurückverweisung erweist sich sodann insbesondere auch der Umstand ausschlaggebend, dass mit einer mündlichen Verhandlung und unmittelbaren Beweisaufnahme durch die Berufungsbehörde selbst keine Ersparnis an Zeit und Kosten im Sinne des komplementären Tatbestandes des Paragraph 66, Absatz 3, AVG verbunden wäre. Der Umstand, dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensablauf verlängert (verlängern könnte), ist bei der Zeitersparnis und Kostenersparnis im Sinne des Absatz 3, außer Betracht zu lassen; es kommt vielmehr auf die Zweckmäßigkeit der konkreten Amtshandlung an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986080243.X01

Im RIS seit

17.05.2006

Dokumentnummer

JWR_1986080243_19870129X01

Rechtssatz für 86/08/0244

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

86/08/0244

Entscheidungsdatum

29.01.1987

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/08/0243 E 29. Jänner 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Gebrauchnahme von der Zurückverweisungsmöglichkeit nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 hat die Behörde zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Ermessensübung in Form der Zurückverweisung erweist sich sodann insbesondere auch der Umstand ausschlaggebend, dass mit einer mündlichen Verhandlung und unmittelbaren Beweisaufnahme durch die Berufungsbehörde selbst keine Ersparnis an Zeit und Kosten im Sinne des komplementären Tatbestandes des Paragraph 66, Absatz 3, AVG verbunden wäre. Der Umstand, dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensablauf verlängert (verlängern könnte), ist bei der Zeitersparnis und Kostenersparnis im Sinne des Absatz 3, außer Betracht zu lassen; es kommt vielmehr auf die Zweckmäßigkeit der konkreten Amtshandlung an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986080244.X01

Im RIS seit

17.05.2006

Dokumentnummer

JWR_1986080244_19870129X01

Rechtssatz für 86/08/0245

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

86/08/0245

Entscheidungsdatum

29.01.1987

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/08/0243 E 29. Jänner 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Gebrauchnahme von der Zurückverweisungsmöglichkeit nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 hat die Behörde zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Ermessensübung in Form der Zurückverweisung erweist sich sodann insbesondere auch der Umstand ausschlaggebend, dass mit einer mündlichen Verhandlung und unmittelbaren Beweisaufnahme durch die Berufungsbehörde selbst keine Ersparnis an Zeit und Kosten im Sinne des komplementären Tatbestandes des Paragraph 66, Absatz 3, AVG verbunden wäre. Der Umstand, dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensablauf verlängert (verlängern könnte), ist bei der Zeitersparnis und Kostenersparnis im Sinne des Absatz 3, außer Betracht zu lassen; es kommt vielmehr auf die Zweckmäßigkeit der konkreten Amtshandlung an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986080245.X01

Im RIS seit

17.05.2006

Dokumentnummer

JWR_1986080245_19870129X01

Rechtssatz für 86/08/0246

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

86/08/0246

Entscheidungsdatum

29.01.1987

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/08/0243 E 29. Jänner 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Gebrauchnahme von der Zurückverweisungsmöglichkeit nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 hat die Behörde zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Ermessensübung in Form der Zurückverweisung erweist sich sodann insbesondere auch der Umstand ausschlaggebend, dass mit einer mündlichen Verhandlung und unmittelbaren Beweisaufnahme durch die Berufungsbehörde selbst keine Ersparnis an Zeit und Kosten im Sinne des komplementären Tatbestandes des Paragraph 66, Absatz 3, AVG verbunden wäre. Der Umstand, dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensablauf verlängert (verlängern könnte), ist bei der Zeitersparnis und Kostenersparnis im Sinne des Absatz 3, außer Betracht zu lassen; es kommt vielmehr auf die Zweckmäßigkeit der konkreten Amtshandlung an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986080246.X01

Im RIS seit

17.05.2006

Dokumentnummer

JWR_1986080246_19870129X01

Rechtssatz für 86/08/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

86/08/0177

Entscheidungsdatum

26.02.1987

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/08/0243 E 29. Jänner 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Gebrauchnahme von der Zurückverweisungsmöglichkeit nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 hat die Behörde zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Ermessensübung in Form der Zurückverweisung erweist sich sodann insbesondere auch der Umstand ausschlaggebend, dass mit einer mündlichen Verhandlung und unmittelbaren Beweisaufnahme durch die Berufungsbehörde selbst keine Ersparnis an Zeit und Kosten im Sinne des komplementären Tatbestandes des Paragraph 66, Absatz 3, AVG verbunden wäre. Der Umstand, dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensablauf verlängert (verlängern könnte), ist bei der Zeitersparnis und Kostenersparnis im Sinne des Absatz 3, außer Betracht zu lassen; es kommt vielmehr auf die Zweckmäßigkeit der konkreten Amtshandlung an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986080177.X03

Im RIS seit

24.05.2006

Dokumentnummer

JWR_1986080177_19870226X03

Rechtssatz für 86/09/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 12917 A/1989

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

86/09/0012

Entscheidungsdatum

27.04.1989

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/08/0243 E 29. Jänner 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Gebrauchnahme von der Zurückverweisungsmöglichkeit nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 hat die Behörde zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Ermessensübung in Form der Zurückverweisung erweist sich sodann insbesondere auch der Umstand ausschlaggebend, dass mit einer mündlichen Verhandlung und unmittelbaren Beweisaufnahme durch die Berufungsbehörde selbst keine Ersparnis an Zeit und Kosten im Sinne des komplementären Tatbestandes des Paragraph 66, Absatz 3, AVG verbunden wäre. Der Umstand, dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensablauf verlängert (verlängern könnte), ist bei der Zeitersparnis und Kostenersparnis im Sinne des Absatz 3, außer Betracht zu lassen; es kommt vielmehr auf die Zweckmäßigkeit der konkreten Amtshandlung an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986090012.X05

Im RIS seit

20.07.2006

Dokumentnummer

JWR_1986090012_19890427X05

Rechtssatz für 89/04/0156

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/04/0156

Entscheidungsdatum

27.03.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/08/0243 E 29. Jänner 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Gebrauchnahme von der Zurückverweisungsmöglichkeit nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 hat die Behörde zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Ermessensübung in Form der Zurückverweisung erweist sich sodann insbesondere auch der Umstand ausschlaggebend, dass mit einer mündlichen Verhandlung und unmittelbaren Beweisaufnahme durch die Berufungsbehörde selbst keine Ersparnis an Zeit und Kosten im Sinne des komplementären Tatbestandes des Paragraph 66, Absatz 3, AVG verbunden wäre. Der Umstand, dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensablauf verlängert (verlängern könnte), ist bei der Zeitersparnis und Kostenersparnis im Sinne des Absatz 3, außer Betracht zu lassen; es kommt vielmehr auf die Zweckmäßigkeit der konkreten Amtshandlung an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040156.X01

Im RIS seit

27.03.1990

Dokumentnummer

JWR_1989040156_19900327X01

Rechtssatz für 90/08/0129

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/08/0129

Entscheidungsdatum

28.04.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/08/0243 E 29. Jänner 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Gebrauchnahme von der Zurückverweisungsmöglichkeit nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 hat die Behörde zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Ermessensübung in Form der Zurückverweisung erweist sich sodann insbesondere auch der Umstand ausschlaggebend, dass mit einer mündlichen Verhandlung und unmittelbaren Beweisaufnahme durch die Berufungsbehörde selbst keine Ersparnis an Zeit und Kosten im Sinne des komplementären Tatbestandes des Paragraph 66, Absatz 3, AVG verbunden wäre. Der Umstand, dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensablauf verlängert (verlängern könnte), ist bei der Zeitersparnis und Kostenersparnis im Sinne des Absatz 3, außer Betracht zu lassen; es kommt vielmehr auf die Zweckmäßigkeit der konkreten Amtshandlung an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990080129.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1990080129_19920428X02