Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.1987

Geschäftszahl

86/08/0243

Rechtssatz

Bei Gebrauchnahme von der Zurückverweisungsmöglichkeit nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 hat die Behörde zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Ermessensübung in Form der Zurückverweisung erweist sich sodann insbesondere auch der Umstand ausschlaggebend, dass mit einer mündlichen Verhandlung und unmittelbaren Beweisaufnahme durch die Berufungsbehörde selbst keine Ersparnis an Zeit und Kosten im Sinne des komplementären Tatbestandes des Paragraph 66, Absatz 3, AVG verbunden wäre. Der Umstand, dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensablauf verlängert (verlängern könnte), ist bei der Zeitersparnis und Kostenersparnis im Sinne des Absatz 3, außer Betracht zu lassen; es kommt vielmehr auf die Zweckmäßigkeit der konkreten Amtshandlung an.