Der Umstand, daß jemand unter Bewachung, sei es innerhalb oder außerhalb eines Lagers, Arbeiten zu verrichten hatte, spricht keinesfalls gegen das Vorliegen von "Anhaltung" iSd § 502 Abs 1 und Abs 6 ASVG.Der Umstand, daß jemand unter Bewachung, sei es innerhalb oder außerhalb eines Lagers, Arbeiten zu verrichten hatte, spricht keinesfalls gegen das Vorliegen von "Anhaltung" iSd Paragraph 502, Absatz eins und Absatz 6, ASVG.